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BEK 2018 63

Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB)

Schwyz · 2018-08-16 · Deutsch SZ
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Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 B.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

E. 2 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, betreffend Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. April 2018, SEO 2017 2);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirks- gericht Küssnacht vom 4. April 2018 innert Frist am 18. April 2018 (Postein- gang Bezirksgericht Küssnacht) sinngemäss Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 25. April 2018 zum Versand kam;

- dass der Beschuldigte sinngemäss mit Eingabe vom 30. April 2018 Be- rufung erklärte (Art. 399 Abs. 3 StPO; KG-act. 4);

- dass aus der Berufungserklärung und -anmeldung sinngemäss hervor- geht, dass der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfech- ten wollte (KG-act. 2 und 4), weshalb nicht nach Art. 400 Abs. 1 StPO, son- dern nur nach Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO vorzugehen war (KG-act. 7);

- dass in der Verfügung vom 11. Mai 2018 betr. Vorprüfung/Frist zur An- tragstellung angekündigt wurde, dass das Verfahren voraussichtlich schriftlich durchgeführt werde, allfällige Einwendung innert Frist zu erheben seien und im Unterlassungsfalle Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren ange- nommen werde (KG-act. 7);

- dass sich die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Eingabe vom 15. Mai 2018 u.a. mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte (KG-act. 8) und sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. KG-act. 10 und 13);

- dass mit Verfügung vom 18. Juni 2018 das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt wur- de, u.a. mit den Hinweisen, dass unverzügliche Einwendungen der Parteien

Kantonsgericht Schwyz 3 gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorbehalten blieben (Ziff. 1 Satz 2) und für den Unterlassungsfall betr. Einreichung der schriftlichen Beru- fungsbegründung Rückzug der Berufung angenommen werde (KG-act. 14);

- dass dem Beschuldigten mit Verfügung vom 27. Juli 2018 eine letzte Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um eine den Anforderungen an eine schriftliche Berufungsbegründung genügende Eingabe einzureichen (Art. 385 Abs. 2 StPO), u.a. mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Rückzug der Berufung angenommen werde (KG-act. 18, vgl. auch die dortigen Erwä- gungen);

- dass gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärte, keine schriftliche Eingabe einreicht (vgl. Eugster, BSK StPO, 2. A., Art. 407 N 3, m.N.; Hug/Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, 2. A., Art. 407 StPO N 6);

- dass sich der Beschuldigte innert der bis zum 9. Juli 2018 angesetzten Frist und auch danach weder vernehmen liess noch eine Berufungsbegrün- dung einreichte (vgl. KG-act. 15-18);

- dass deshalb das schriftliche Verfahren als angeordnet gilt (Art. 406 StPO) und die Prozesssache wie in den Verfügungen vom 18. Juni 2018 und

27. Juli 2018 u.a. ausdrücklich erklärt (KG-act. 14 und 18) sowie gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO zufolge Rückzugs präsidial nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- dass die (reduzierten) Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschuldigten gehen (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Beschuldigten.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen sowie an die KOST) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 16. August 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. August 2018 BEK 2018 63 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen

1. B.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, betreffend Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. April 2018, SEO 2017 2);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirks- gericht Küssnacht vom 4. April 2018 innert Frist am 18. April 2018 (Postein- gang Bezirksgericht Küssnacht) sinngemäss Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 25. April 2018 zum Versand kam;

- dass der Beschuldigte sinngemäss mit Eingabe vom 30. April 2018 Be- rufung erklärte (Art. 399 Abs. 3 StPO; KG-act. 4);

- dass aus der Berufungserklärung und -anmeldung sinngemäss hervor- geht, dass der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfech- ten wollte (KG-act. 2 und 4), weshalb nicht nach Art. 400 Abs. 1 StPO, son- dern nur nach Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO vorzugehen war (KG-act. 7);

- dass in der Verfügung vom 11. Mai 2018 betr. Vorprüfung/Frist zur An- tragstellung angekündigt wurde, dass das Verfahren voraussichtlich schriftlich durchgeführt werde, allfällige Einwendung innert Frist zu erheben seien und im Unterlassungsfalle Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren ange- nommen werde (KG-act. 7);

- dass sich die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Eingabe vom 15. Mai 2018 u.a. mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte (KG-act. 8) und sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. KG-act. 10 und 13);

- dass mit Verfügung vom 18. Juni 2018 das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt wur- de, u.a. mit den Hinweisen, dass unverzügliche Einwendungen der Parteien

Kantonsgericht Schwyz 3 gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorbehalten blieben (Ziff. 1 Satz 2) und für den Unterlassungsfall betr. Einreichung der schriftlichen Beru- fungsbegründung Rückzug der Berufung angenommen werde (KG-act. 14);

- dass dem Beschuldigten mit Verfügung vom 27. Juli 2018 eine letzte Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um eine den Anforderungen an eine schriftliche Berufungsbegründung genügende Eingabe einzureichen (Art. 385 Abs. 2 StPO), u.a. mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Rückzug der Berufung angenommen werde (KG-act. 18, vgl. auch die dortigen Erwä- gungen);

- dass gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärte, keine schriftliche Eingabe einreicht (vgl. Eugster, BSK StPO, 2. A., Art. 407 N 3, m.N.; Hug/Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, 2. A., Art. 407 StPO N 6);

- dass sich der Beschuldigte innert der bis zum 9. Juli 2018 angesetzten Frist und auch danach weder vernehmen liess noch eine Berufungsbegrün- dung einreichte (vgl. KG-act. 15-18);

- dass deshalb das schriftliche Verfahren als angeordnet gilt (Art. 406 StPO) und die Prozesssache wie in den Verfügungen vom 18. Juni 2018 und

27. Juli 2018 u.a. ausdrücklich erklärt (KG-act. 14 und 18) sowie gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO zufolge Rückzugs präsidial nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- dass die (reduzierten) Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschuldigten gehen (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Beschuldigten.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen sowie an die KOST) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 16. August 2018 kau